Arbeitstagung 2010 der DKV Drucken

Verleihung der UrkundeSamstag, 21. August 2010 – Rudi Wolff konnte die Abgesandten der in der Dachorganisation vereinigten Katzenschutzvereine zur 30. Tagung in Düsseldorf-Bilk begrüßen.

Wie im Programm angekündigt, drehte es sich beim ersten Tagesordnungspunkt wiederum um den Dauerbrenner, die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen. Aus dem Teilnehmerkreis wurde berichtet, dass dieses Thema zwar in vielen Städten behandelt wird, man sich aber im Kreis dreht. Jede Gemeinde verweist auf die andere und will abwarten, wie sich dort der Fortschritt entwickelt. Neben Paderborn hat bisher nur Delmenhorst eine entsprechende Verordnung erlassen.

Da in Düsseldorf die Katzenschutzverordnung politisch eigentlich schon durch war, aber dann doch gestoppt wurde, berichtete Klaus Meier, Leiter des Amtes für Verbraucherschutz Düsseldorf (Veterinär- und Lebensmittelamt), über den Stand der Dinge. Der Ausschuß für Ordnungsfragen (in den meisten Kommunen ist für solche Dinge das Ordnungsamt, nicht das Veterinäramt zuständig) hatte die Verordnung befürwortet und die Verwaltung gebeten, diese umzusetzen. Man hatte sich dabei an der Paderborner Verordnung orientiert und diese auf Düsseldorf zugeschnitten. Wie in Großstädten üblich, ging der Entwurf an die Rechtsabteilung zur Prüfung.

Und dort kam man zu folgendem Ergebnis: Eine ordnungsbehördliche Verordnung, wie sie die Kastrationspflicht darstellt, darf von den Gemeinden nur erlassen werden, wenn eine abstrakte Gefahr vorliegt. Im Klartext: Könnte beispielsweise nachgewiesen werden, dass von der Katzenpopulation eine Seuchengefahr ausgeht, wäre eine solche Verordnung rechtens. Da dies aber kaum möglich ist – und sicher auch nicht im Sinne der Katzenschützer wäre, da dies die Katzen dann beispielsweise auf eine Stufe mit Ratten stellt – würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Klage eines Betroffenen die gesamte Verordnung kippen. Eine solche Verordnung ist nach dem Verwaltungsrecht schlicht und einfach rechtswidrig.

Zudem ist eine solche Verordnung, wenn sie durch belegbare Tatsachen und Zahlen untermauert würde, nur für die jeweilige Gemeinde gültig. Jede andere Gemeinde in Deutschland müsste die Prozedur erneut durchführen.

Daher die Empfehlung von Klaus Meier, dass die Vereine Politiker und Fachbeamte ansprechen, um die Kastrationspflicht ins Tierschutzgesetz aufnehmen zu lassen. Das Tierschutzgesetz ins Verfassungsrecht aufzunehmen – das ursprünglich nur für Menschen gedacht war – war bereits ein riesiger Schritt. Der Zusatz einer Ermächtigung sollte dagegen wesentlich einfacher sein.

Zum Punkt „Umgang mit Beiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen“ erläuterte Jürgen Speckmann noch einmal die verschiedenen Arten der Einnahmen und wie damit umgegangen wird. Bei allgemeinem Rückgang der Spendenfreudigkeit sind vor allem Erbschaften interessant. Allerdings sollten potentielle Erblasser betreut werden und nie durch Klagen der Eindruck erweckt werden, der Verein stehe kurz vor der Pleite. Leistungen des Vereins sollten sachlich verkauft werden.
Ein sehr wichtiger Punkt ist die Vorschrift, dass Einnahmen nur satzungsgemäß verwendet werden dürfen. Ansonsten droht der Verlust der Gemeinnützigkeit! Wie bekannt, müssen die Einnahmen auch zeitnah, also bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres ausgegeben werden. Das gilt allerdings nicht für Erbschaften. Hier sollte man  die Faustregel beachten, etwa 60 % der Erbschaft als finanziellen Rückhalt zur Seite zu legen.
Ansonsten besteht auch die Möglichkeit, dass ein Spender ausdrücklich bestätigt, dass die Spende nicht zum Verbrauch, sondern zur Erhöhung des Vereinsvermögens bestimmt ist.
Bei der Ausstellung von Spendenquittungen für Futter muss auf dem Kassenbeleg der Name stehen, was bei Discountern wohl zu Problemen führen dürfte.
Außer für Tierfutter dürfen auch keine Spendenquittungen über Sachspenden ausgestellt werden, da abzugsfähige Spenden direkt in den Tierschutz fließen müssen.

Zum Punkt „Ermäßigte Tierarzthonorare für den Tierschutz“ wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass in Deutschland kein Tierarzt unentgeltlich arbeiten darf, sofern er nicht die ausdrückliche Genehmigung der Ärztekammer besitzt. Hier sind kreative Verhandlungen gefragt.

Zum Punkt „Aufstellen von Katzenfallen“ muss man wissen, dass die Fallen als Instrumente zum Fangen von Tieren offiziell nur von Jägern aufgestellt werden dürfen. Das Einfangen mittels Katzenfallen durch die Tierschutzvereine wird lediglich geduldet. Dabei sollte es selbstverständlich sein, dass nur erfahrene Leute mit der Falle einfangen bzw. bei Ausleihen der Fallen an Fremde eine ausführliche Einweisung erfolgt.

Immer wiederkehrender Diskussionspunkt ist auch das „Füttern frei lebender, herrenloser Katzen“ in Gärten und auf fremden Grundstücken. Steht beispielsweise in der Satzung eines Gartenvereins, dass Tierhaltung nicht erlaubt ist, kann man darauf hinweisen, dass freilebende Katzen nicht unter Tierhaltung fallen. Sind die Katzen dann bereits angefüttert worden, ist man sogar zur weiteren Fütterung verpflichtet, da ein Betreuungsverhältnis aufgebaut wurde.

Zum Schluß noch eine Überraschung: Jürgen Speckmann überreichte Ulla und Rudi Wolff den Tierschutz-Preis der „Mechtold-Stiftung für Tierschutz“, mit dem ihre achtunddreißigjährige Arbeit zum Schutz der Katzen gewürdigt wird.

af